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01309 Dresden

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Fax: 0351/34062-20
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Schönheitsreparaturen

Ungültige Schönheitsreparaturklauseln rechtfertigen keine Mieterhöhung - BGH 09.07.2008

Anfang Juli hat der Bundesgerichtshof nun auch entschieden, dass Vermieter nicht berechtigt sind, die Miete zu erhöhen, wenn sich eine Renovierungsklausel im nachhinein als unwirksam erweisen sollte (starre Fristenregelung). Der Versuch des Vermieters im öffentlich, geförderten Wohnungsbau verwendeten Renovierungskostenanteil von € 0,71/m² als Erhöhungsbetrag anzusetzen, wurde vom BGH verworfen. Da das Gesetz die örtlich erzielbare Miete als einzi zulässige Maßgabe vorschreibe, könne man nicht die Kosten für Malerarbeiten anführen. Die Folge ist, dass der Vermieter die Miete nur soweit erhöhen kann, wie es der Mietspiegel zulässt.
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